Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der SCHÄFER.PARTNER PartG Architektur.Städtebau.Denkmalpflege

Diese AVB sind allgemein abgefasste Geschäftsbedingungen, welche zur Erfüllung der üblichen Leistungen erfahrungsgemäß erforderlich sind. Sie werden mit Anerkennung verbindlicher Vertragsbestandteil. Ein Widerruf stellt den Vertragswiderruf dar. Die AVB sind gesetzlich sind nicht individuell anpassbar.

1. Allgemeine Regelungen (1.1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die im Vertrag genannten Auftragsbestandteile zur vertragsgemäßen Erfüllung. Ist kein Vertrag vorhanden, so gelten die willenserklärenden Unterlagen (z.B. anerkanntes Angebot, anerkannte Planungsgrundlage, anerkannte Planunterlagen, anderweitige Formen, Schriftstücke, textliche Erklärungen usw.). (1.2) Grundlagen der Vereinbarung sind im Nachfolgenden aufgeführt und zwar in der bei Widersprüchen geltenden Reihenfolge: (1.2.1) Der Architekten- oder Planervertrag (1.2.2) vertragserweiternde Nebenabreden oder Vertragserweiterungen(1.2.3) Das Angebot des Auftragnehmers sowie alle zu Nebenabreden und zu Vertragserweiterungen gehörige Angebote, (1.2.4)Die dem Auftraggeber übergebenen Planunterlagen, (1.2.5) Die Regelungen des Werkvertragsrechtes nach dem BGB, insbesondere des Architektenvertragsrechtes nach dem BGB, oder des Dienstleistungsvertragsrechts nach dem § 611 BGB ff.(1.2.6) Bei Planungsleistungen die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). (1.2.7) Die Bearbeitungszeiten undggf. Termine definiert der Vertrag.

2. Angebote (2.1) Angebote können nur im ganzen angebotenen Leistungsumfang beauftragt werden. Teilbeauftragungeneinzelner Teilleistungen einzelner Angebotsbestandteile können nicht beauftragt werden. (2.2) Bei Teilbeauftragung oderAbweichung von den im Angebot formulierten Leistungsteilen, trifft einzig der Bieter die Entscheidung darüber, ob er den Auftragannimmt oder nicht. (2.3) Die zum Zeitpunkt der Beauftragung bereits erbrachten, aber noch nicht abgerechneten Leistungen,werden in den Angeboten beinhaltet. Bereits erbrachte und abgerechnete Leistungen, oder solche die in anderen Aufträgen und/ oder Angeboten beinhaltet sind,werden nicht beinhaltet, auch wenn sie in Verbindung mit einer Planung oder vorbereitendenanderweitigen Leistung stehen. Es steht dem Auftraggeber frei, das Leistungsbild dann an der entsprechenden Stelle anpassenzu wollen. (2.4) An Angebote ist der Auftragnehmer maximal vier Wochen nach Legung gebunden. Ältere Angebote können nurmit separater Zustimmung des Bieters beauftragt werden.

3. Auftragsinhalte / Auftragserfüllung / Vergütung / Zahlungen (3.1) Der Aufraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit den im Vertrag genannten Leistungen. (3.2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der im Auftrag genannten Leistungen. (3.3) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Bezahlung der beauftragten Leistungen.(3.4) Es gelten uneingeschränkt §§632 & 632a BGB. (3.5) Das Honorar wird im Voraus fällig. (3.6) Bei Leistungen nach Zeit wird der Erfolg in der Erbringung der Arbeitskraft, nicht in deren Fertigstellung erkannt. (3.7) Soweit der Aufraggeber erforderliche zusätzliche Aufwände zur Fertigstellung der Leistungen des Auftragnehmers verweigert, berechtigt dies nicht zur Reduzierung und / oder Rückforderung von Honoraren. (3.8) Der Auftragnehmer rechnet die Leistungen in regelmäßigen Abständen abschlagshalber per Rechnungslegung gegenüber dem Auftraggeber ab. Abschläge können auch als Vorauszahlungen angefordert werden. (3.9) Rechnungen, Abschlagsrechnungen und / oder Schlussrechnungen werden sofort nach Erhalt der Rechnung beim Auftraggeber fällig. (3.10) Sofern die in den Rechnungen abzurechnenden Leistungen nicht schon vorherabgenommen worden sind, gelten diese als abgenommen, wenn der Auftraggeber der jeweiligen Abrechnung nicht binnen 10Werktagen nach Rechnungslegung widerspricht. Dies gilt nicht für Vorauszahlungen von Honoraren. (3.11) Nach Abschluss und Abnahme seiner Leistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine prüffähige Schlussrechnung vorzulegen, die alle Leistungen aufrechnet und die bereits geleisteten Zahlungen des Auftraggebers in Abzug bringt. (3.12) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt bei Verbrauchern bis zu 5,0% Mahnzinsen über dem Basiszins, bei Nichtverbrauchern bis zu 9,0% Mahnzinsen über dem Basiszins des fälligen Rechnungsbetrages und zusätzlich Mahngebühren im gesetzlichen Rahmen zu erheben. Der Auftragnehmer nimmt ständig Bankkredit in Höhe der offenen Rechnungsbeträge mit mindestens 9,0% Zinsen über dem Basiszins als Kontokorrentkredit in Anspruch, sodass, durch Zahlungsverzug entstehender Schaden – auch bei Abschlagsrechnungen – an den Auftraggeber weiter berechnet werden kann.(3.13) Bei gutachterlichen und / oder Sachverständigenleistungen wird die Vergütung grundsätzlich als Vorauszahlung fällig. Der Auftragnehmer stellt entsprechende Abschlagsrechnungen und Rechnungen. (3.14) Ein fertiggestelltes Gutachten wird erst nachvollständiger Bezahlung der Vergütung an den Auftraggeber übergeben.

4. Nachtragsangebote / Auftragserweiterung (4.1) Der bestehende Auftrag kann vom Auftraggeber jederzeit erweitert werden.(4.2) Wird im Zuge der Ausführung der Leistung erkennbar, dass zusätzliche Aufwände zu den beauftragten Leistungen erforderlich werden, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen und ihm ein entsprechendes Nachtragsangebot zustellen. (4.3) Der Auftraggeber allein entscheidet über etwaige Auftragserweiterungen. (4.4) Dem Auftraggeber steht frei, weitere Leistungen während dem Leistungsprozess zu beauftragen. Zusätzliche Leistungen werden erfahrungsgemäß vor allem im Bereich der Substanzermittlung und in Verhandlungen mit Behörden (z.B. auflagenbedingte Dokumentationen oder Ausarbeitungen für das Denkmalamt/Fachbehörden oder Fördermittelstellen) erforderlich. Diese Leistungen müssen vor Ausführung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer förmlich vereinbart werden und werden gem. Vereinbarung nachvollziehbar abgerechnet. (4.5) Besteht keine Vereinbarung über die Vergütung und / oder die Höhe einer Vergütung einer Leistung, die der Auftraggeber den Auftragnehmer anweist, wird der Aufwand anhand den vereinbarten Stundensätzen auf prüfbaren Nachweis des erforderlichen Aufwandes abgerechnet.

5. Leistungen nach Aufwand (5.1) Erbringt der Auftragnehmer Leistungen nach Aufwand / nach Zeit, so gelten die im Vertragfestgesetzten Stundensätze zur Aufwandsabrechnung. (5.2) Die Abrechnung erfolgt auf reinen Nachweis des tatsächlichenAufwandes. (5.3) Werden vor Leistungserbringung Stundenkontingente genannt, so handelt es sich hierbei um Einschätzungeneines vorher nicht näher benennbaren oder berechenbares Sachverhalts. Die Leistungen sind dadurch nicht abschließendlimitiert.

6. Mangelhaftung / Verjährung (6.1) Der Auftragnehmer haftet für die durch Ihn erbrachten Leistungen und die damitverbundenen Teile gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. (6.2) Haftung bei Planungsleistungen; Der Auftragnehmer haftet fürdie Erbringung von Planungsleistungen im Rahmen der gesetzlichen und berufsständischen Bestimmungen. (6.3) Haftung beiberatenden Leistungen; Für beratende Leistungen haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn seine Leistung in der Erbringungvon Planungs-Einzelleistungen besteht. (6.4) Haftung bei sonstigen Leistungen; Für sonstige Leistungen haftet derAuftragnehmer nur im Rahmen seiner vertragsrechtlichen Verpflichtungen. (6.5) Entdeckt der Auftraggeber einen Mangel amWerk des Auftragnehmers, so wird er dies dem Auftragnehmer sogleich aufzeigen. (6.6) Der Auftraggeber räumt demAuftragnehmer eine vorrangige Nacherfüllung und / oder Besserung des mangelbehafteten Teils seiner Leistung binnenangemessener Zeit ein, bevor er eine Erfüllung durch Dritte anstrebt.

7. Gewährleistung (7.1) Die Gewährleistung für Planungsleistungen beträgt gem. § 634a BGB fünf Jahre.

8. Sicherheitsleistungen (8.1) Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung zur Erbringung dessenLeistung, so muss er dies dem Auftragnehmer vor Auftragserteilung ankündigen. (8.2) Der Auftraggeber verpflichtet sich fürdiesen Fall, vorrangig eine Erfüllungsbürgschaft als Sicherheitsleistung anzunehmen. (8.3) Soweit nichts anderes durch denVertragsinhalt bestimmt ist, ist keine Sicherheit vereinbart.

9. Nebenkosten (9.1) Die Nebenkosten werden dem Auftragnehmer erstattet. (9.2) Sofern die Nebenkosten nicht durchpauschale Vereinbarungen (Nebenkostenpauschale) abgedeckt werden, erfolgt deren Abrechnung auf Nachweis. (9.3)Nebenkosten, welche die beinhalteten Nebenkosten von Nebenkostenpauschalen übersteigen, werden auf Nachweisabgerechnet. (9.4) Erbringt der Auftragnehmer Leistungen vor Ort, so sind die äußeren Umstände in den Punkten derErreichbarkeit, der Zugänglichkeit und der vorhandenen Infrastruktur gesondert zu beachten.

10. Bauhistorische Voruntersuchung (10.1) Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber zusammen oder vor demVertragsabschluss mit einer bauhistorischen Voruntersuchung des betreffenden Objektes / der betreffenden Objekte beauftragt,werden die Ergebnisse dieser Voruntersuchung, für den Auftraggeber, in die Grundlagenermittlung und die Entwurfsplanungeinfließen und entsprechend berücksichtigt. (10.2) Die Grundlagenermittlung einer etwaigen Planungsleistung wird dannentsprechend inhaltlich angepasst und deren Vergütung gemindert.

11. Einstandspflicht für unentdeckte Risiken und Schäden am Bauwerk (11.1) Für die verborgenen technischen Risiken dervorhandenen Bausubstanz steht der Auftragnehmer nicht ein, auch wenn deren Klärung Gegenstand einer bautechnischen und/ oder bauhistorischen Objektanalyse gewesen ist. (11.2) Der kostenbezogene Werkerfolg gilt auch dann als erfüllt, wenn sichdurch vorher nicht untersuchbare und / oder einsehbare Umstände in Risiken die Kosten notwendigerweise erhöhen und derAuftragnehmer den Auftraggeber davon zuvor rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat. Die Einstandspflicht des Auftragnehmers entfälltin diesem Fall.

12. Örtliche Bauleitung (12.1) Übernimmt der Auftragnehmer Leistungen der örtlichen Bauleitung, so sind sich die Parteiendarüber einig, dass es sich hierbei um besondere Leistungen im Sinne der Anlagen zur HOAI handelt und dass sich dieseLeistungen inhaltlich von den Leistungen der Leistungsphase 8 „Objektüberwachung“ nach Anlage 10 zu § 34 HOAIunterscheiden, bzw. diese bestenfalls inhaltlich ergänzen. (12.2) Verlängert sich die Bauzeit, kann der Auftragnehmer einzusätzliches Honorar für die zusätzliche Leistung der Bauleitung im Stundennachweis beim Auftraggeber geltend machen. DerAuftragnehmer muss dieses jedoch zuvor dem Auftraggeber anzeigen. (12.3) Selbes gilt für die, aus der Bauleitung entstehendenNebenkosten sinngemäß.

13. Abnahme / Teilabnahme des Werkes (13.1) Der Auftraggeber nimmt bei Planungsleistungen des Auftragnehmers dessenLeistungen nach im Wesentlichen mangelfreier Erbringung förmlich ab, soweit diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht anderweitigabgenommen sind. Auf §640 BGB wird hingewiesen. (13.2) Der Auftragnehmer verlangt die Schlussabnahme nach Fertigstellungseiner Leistungen vom Auftraggeber mit Vertragsschluss sogleich. (13.3) Werden Teilabnahmen seiner Leistungen (z.B. nacheinzelnen Leistungsphasen) erforderlich, verlangt der Auftragnehmer die Teilabnahmen separat. (13.4) Der Auftraggeber istverpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers nach im Wesentlichen mangelfreier Erfüllung der Leistungsphase 8 durch einegesonderte Abnahme (Teilabnahme) abzunehmen, welche der Auftragnehmer hiermit sogleich verlangt. (13.5) Mit derTeilabnahme beginnt die Mangelhaftungsfrist und alle sonstigen Abnahmewirkungen für die bis dahin erbrachten Leistungen des Auftragnehmers. (13.6) Verwendet der Auftraggeber das Werk des Auftragnehmers nach Fertigstellung, oder nimmt er es inBenutzung, so gilt das Werk als stillschweigend abgenommen.13a. Entschädigung bei Annahmeverzug (13a.1) Entsteht bei der Durchführung des Vertrages aus Gründen, die in der Sphäredes Auftraggebers liegen eine Unterbrechung von mehr als 3 Monaten, mit der Folge, dass der Auftraggeber in Annahmeverzuggerät, kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung gemäß gesetzlicher Regelung verlangen (§642 BGB).

14. Vereinbarung mindestens fünfjähriger Mangelhaftungspflicht bei anderen Planern (14.1) Der Auftraggeber verpflichtetsich, bei Abschluss eines oder mehrerer Verträge mit anderen Planern und / oder planenden Unternehmen (z.B.Generalunternehmer oder sonstige, an der Planung beteiligte Unternehmen) eine mindestens fünfjährige Mangelhaftungsfrist abdem Zeitpunkt der förmlichen Abnahme mit dem/den planenden Unternehmer/-n zu vereinbaren (§634a Abs. 1 Nr. 2).

15. Prüfung von Leistungen anderer fachlich Beteiligter (15.1) Der Auftragnehmer prüft die Pläne und Leistungen anderer ander Planung und / oder am Bau fachlich Beteiligter nur hinsichtlich der grundsätzlichen Einhaltung der gestalterischen Aspekte,des Planungsziels (z.B. Kosten) und seiner vertraglichen Pflichten. Die Verantwortung für die sachliche, technische und fachlicheRichtigkeit ihrer Planungen bleibt in vollem Umfang bei den jeweiligen fachlich an der Planung Beteiligten, welche gesondert vomAuftraggeber beauftragt werden.

16. Urheberrecht (16.1) Das Urheberpersönlichkeitsrecht der aufgestellten Planungen und deren Inhalte, liegt beimAuftragnehmer. (16.2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf laufende Übergabe der Pläne, welche mit Übergabe sein Eigentumwerden. Er hat das uneingeschränkte Recht zur Nutzung der Planungsleistung des Auftragnehmers für den Bestimmungszweck.(16.3) Veröffentlichungen der Planungsleistungen des Auftragnehmers, bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. DerAuftragnehmer erteilt diesbezüglich bereits jetzt sein Einverständnis an den Auftraggeber für jene Nennungen, die durchVerfahrensregelungen öffentlicher Verfahren zwingend erforderlich sein werden. (16.4) Die Urheberrechte werden ohnegesonderte schriftliche Vereinbarung nicht übertragen. Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung des vom Auftragnehmergeplanten Bauwerks nur unter Namensangabe des Auftragnehmers berechtigt. (16.5) Der Auftraggeber hat das Recht, diePlanung nur für die im Vertrag beschriebene Baumaßnahme zu nutzen. (16.6) Änderungen des Bauwerks vor Fertigstellung undvor Ablauf der Mangelhaftungsfrist sind ohne Mitwirkung des Auftragnehmers unzulässig. (16.7) Der Auftraggeber ist verpflichtet,dem Auftragnehmer auch nach Beendigung des Vertrags den Zutritt zu dem Werk oder der Anlage zu gestatten, damit er denZustand feststellen und fotografische oder sonstige Aufnahmen anfertigen kann.

17. Grundlagen des Vertrages und des Honorars (17.1) Es gelten bei Planungsleistungen die werkvertraglichen Regelungendes BGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Fassung. (17.2) Es gelten bei Planungsleistungen insbesondere diegesetzlichen Regelungen des Architektenvertragsrechtes des BGB bei der Erbringung von Architektenleistungen. (17.3) Die imVertrag definierten Leistungen sind Grundleistungen nach den ordnungsgemäßen Leistungsbildern der HAOI oder besondereLeistungen im Sinne der jeweiligen Vergütungsverordnung in der, zum Vertragszeitpunkt gültigen Fassung. (17.4) handelt es sichum Grundleistungen, so bemisst sich die Vergütung nach den vertraglichen Vereinbarungen und den durch den Gesetzgeberfestgelegten Basissätzen. (17.5) Handelt es sich um besondere Leistungen, so bemisst sich deren Vergütung an den im Vertragvereinbarten Vergütungen; Sind diese Vergütungen nicht bestimmt, an den ortsüblichen Sätzen am Unternehmenssitz desAuftragnehmers. (17.8) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind sich einig darüber, dass die beschriebenen besonderenLeistungen keine durch die HOAI beschriebenen Grundleistungen sind. Sie setzen auf Grund der Eigenschaften gesonderteFachkenntnis in Fachgebieten, wie beispielsweise in der Denkmalpflege, voraus und werden als besondere Leistungen im Sinnedes § 3 Abs. 3 HOAI anerkannt.

18. Vorbereitung durch Auftraggeber (18.1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf Verlangen eine schriftliche undwiderrufbare Vollmacht für die Verfahrensführung öffentlich-rechtlicher (Genehmigungs-) Verfahren im Namen des Auftraggebersund / oder Recherchearbeiten zum Planungsobjekt in kommunalen und anderen öffentlich und privat zugänglichen Archiven inseinem Namen aus. Diese kann zeitlich befristet ausgestellt werden. (18.2) Diese Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

19. Zugänglichkeit (19.1) Das zu bearbeitende Objekt oder Bauwerk ist zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung desAuftragnehmers Eigentum des Auftraggebers. (19.2) Ist das zu bearbeitende Objekt oder Bauwerk zum Zeitpunkt der Ausführungder Leistung des Auftragnehmers nicht Eigentum des Auftraggebers, so muss dieser spätestens mit Auftragserteilung dasEinverständnis des Eigentümers zur Bearbeitung durch den Auftragnehmer nachweisen können. (19.3) Das gesamteBearbeitungsobjekt muss während der Bearbeitungsphase des Auftragnehmers uneingeschränkt für den Auftragnehmerzugänglich sein. (19.4) Uneingeschränkt zugänglich meint, dass alle Räume und Teile begehbar sein müssen, oder dieZugänglichkeit mit wenigen Handgriffen und ohne Gerät herzustellen ist. (19.5) In Bewohnten Räumen muss während dergesamten Vor-Ort-Bearbeitungszeit mindestens ein Bewohner persönlich anwesend sein. (19.6) Strom (230V) und Wasserstehen dem Auftragnehmer unentgeltlich vor Ort zur Verfügung.

20. Unterlagen (20.1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle bekannten Bauakten und Archiv-Unterlagen zurErforschung unentgeltlich zur Verfügung. (20.2) Über Verschlussakten ist im Vorwege durch den Auftraggeber einEröffnungsbeschluss einzuholen und dem Auftragnehmer vorzulegen und eine Verschwiegenheitsvereinbarung zu treffen, soferndie Unterlagen relevant für die Schadensermittlung oder Hausgeschichte scheinen und unter ein Bundes- oderLandesgeheimhaltungsgesetz fallen. (20.3) Soweit Unterlagen, Vorabzüge, Daten oder andere Sachinhalte in den Räumen desAuftragnehmers an den Auftraggeber oder einen seiner Erfüllungsgehilfen übergeben werden, schließen die Vertragsparteieneine stillschweigende Übertragung übertragbarer Rechte vertraglich aus. Jede Art von Nutzungs- und / oder Verwendungsrechtenan den vom Auftragnehmer erarbeiteten Unterlagen und dergleichen, muss zu jeder Zeit schriftlich zwischen Parteien vereinbartwerden.

21. Kündigung (21.1) Der Auftraggeber kann den Vertrag zu jedem Zeitpunkt kündigen. (21.2) Die Kündigung muss in Schriftformerfolgen. Die Textform reicht hierfür nicht aus. (21.3) Kündigt der Auftraggeber, so kann der Auftragnehmer das vereinbarteHonorar verlangen. Er muss sich jedoch Jenes anrechnen lassen, was er in Folge der Kündigung an Aufwänden erspart oder inFolge der Kündigung durch Verwendung seiner Arbeitskraft in einem anderen, vergleichbaren Projekt erwirbt oder zu erwerbenböswillig unterlässt. (21.4) Es wird hier in Ergänzung definiert, dass die ersparten Aufwendungen bei einem Architekten höchstensdie, mit der Umsetzung des Werkes erwachsenden Nebenkosten auf die, zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachtenLeistungen und / oder Teile der zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen umfassen können, da derArchitekt individuelle Projekte zum Gegenstand seiner Arbeit hat. (21.5) Die Beweislast für ein Unterlassen anderweitigenErwerbs und / oder die Höhe anderer als zuvor benannter ersparter Aufwendungen des Auftragnehmers liegt im Einzelfall beimAuftraggeber. (21.6) Die Regelungen für Kündigungen nach Ziffer 21 gelten für Teilkündigungen der vertraglich vereinbartenLeistungen des Auftragnehmers sinngemäß. (21.7) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber, von den vorstehendenRegelungen für Kündigungen abweichende Konditionen einer Kündigung anbieten. (21.8) Die Regelungen zur Kündigung auswichtigem Grund nach §648a BGB bleiben unberührt.

22. Datenschutzhinweise (22.1) Der Aufragnehmer erhebt personenbezogene Daten zum Zweck der Auftrags- und / oderVertragsdurchführung, zur Erfüllung seiner vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten sowie zur Direktwerbung. (22.2) DieDatenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrages erforderlich und beruht auf Artikel 6 Absatz 1 b)DSGVO. (22.3) Eine Löschung der Daten setzt mindestens den Ablauf gesetzlicher, ordnungsgebender und steuerrechtlicherAufbewahrungspflichten voraus. (22.4) Soweit dies nach Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO für die Abwicklung des Vertrages oderAuftrages erforderlich ist, werden personenbezogenen Daten an beteiligte Dritte weitergegeben. Hierzu gehören z.B.Handwerker, andere Planer, betreffende Behörden usw. (22.5) Ein Widerruf der Datenschutzeinwilligung während derAuftragserfüllung stellt eine Kündigung des Vertrages dar.

23. Schlussbestimmungen (23.1) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden erfolgen ausschließlich schriftlich (Vgl. §126BGB f.). (23.2) Soweit im Vertrag bestimmte Honorarordnungen zitiert sind, gelten bei Inkrafttreten neuer Honorarordnungenderen Bestimmungen sinngemäß. (23.3) Ordentlicher Gerichtsstand ist das Amtsgericht Hamburg-Mitte. (23.4) Sollten einzelneBestimmungen des Vertrags unwirksam oder nichtig sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestandteile nicht berührt,wenn davon auszugehen ist, dass diese Regelungen auch ohne den nichtigen oder unwirksamen Teil getroffen worden wären.Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen gelten nach Maßgabe des § 306 Abs.2 BGB die gesetzlichenVorschriften.

Hamburg, 01.09.2025SCHÄFER.PARTNER PartG Architektur.Städtebau.Denkmalpflege // Spadenteich 7 // 20099 Hamburg