Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der SCHÄFER.PARTNER PartG Architektur.Städtebau.Denkmalpflege

Diese AVB sind allgemein abgefasste Geschäftsbedingungen, welche zur Erfüllung der üblichen Leistungen erfahrungsgemäß erforderlich sind. Sie werden mit Anerkennung verbindlicher Vertragsbestandteil. Ein Widerruf stellt den Vertragswiderruf dar. Die AVB sind gesetzlich sind nicht individuell anpassbar.

1. Allgemeine Regelungen (1.1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die im Vertrag genannten Auftragsbestandteile zur vertragsgemäßen Erfüllung. Ist kein Vertrag vorhanden, so gelten die willenserklärenden Unterlagen (z.B. anerkanntes Angebot, anerkannte Planungsgrundlage, anerkannte Planunterlagen, anderweitige Formen, Schriftstücke, textliche Erklärungen usw.). (1.2) Grundlagen der Vereinbarung sind im Nachfolgenden aufgeführt und zwar in der bei Widersprüchen geltenden Reihenfolge: (1.2.1) Der Architekten- oder Planervertrag (1.2.2) vertragserweiternde Nebenabreden oder Vertragserweiterungen (1.2.3) Das Angebot des Auftragnehmers sowie alle zu Nebenabreden und zu Vertragserweiterungen gehörige Angebote, (1.2.4) Die dem Auftraggeber übergebenen Planunterlagen, (1.2.5) Die Regelungen des Werkvertragsrechtes nach dem BGB, insbesondere des Architektenvertragsrechtes nach dem BGB, oder des Dienstleistungsvertragsrechts nach dem § 611 BGB ff. (1.2.6) Bei Planungsleistungen die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). (1.2.7) Die Bearbeitungszeiten und ggf. Termine definiert der Vertrag (1.2.8) Die allgemeinen Vertragsbedingungen.

2. Angebote (2.1) Angebote können nur im ganzen angebotenen Leistungsumfang beauftragt werden. Teilbeauftragungen einzelner Teilleistungen einzelner Angebotsbestandteile können nicht allein beauftragt werden. (2.2) Bei Teilbeauftragung oder Abweichung von den im Angebot formulierten Leistungsteilen, trifft einzig der Bieter die Entscheidung darüber, ob er den Auftrag annimmt oder nicht. (2.3) Handschriftliche und / oder andere einseitige inhaltliche Änderungen und / oder Ergänzungen und Erweiterungen sowie Einschränkungen sind ungültig. (2.4) Die Zusammenstellung von Angeboten, welche ein durchschnittliches Maß übersteigen, ist kostenpflichtig. Die Höhe der hierfür abzurechnenden Vergütung richtet sich nach den ortsüblichen Stundensätzen am Unternehmenssitz des Auftragnehmers. (2.5) An Angebote ist der Auftragnehmer maximal vier Wochen nach Legung gebunden. Ältere Angebote können nur mit separater Zustimmung des Bieters beauftragt werden.

3. Auftragsinhalte / Auftragserfüllung / Vergütung / Zahlungen (3.1) Der Aufraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit den vertraglichen Leistungen. (3.2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordentlichen Erbringung der an ihn beauftragten Leistungen. (3.3) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Bezahlung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen. (3.4) Je nach Gestalt der jeweiligen Leistung handelt es sich entweder um Werkleistungen oder um Dienstleistungen. Gutachterliche und / oder Sachverständige Leistungen (z.B. aus der hist. Bauforschung) sind im Zweifel Dienstleistungen. Beratende Leistungen sind honorarpflichtig. (3.5) Das Honorar wird im Voraus fällig. (3.6) Bei Leistungen nach Zeit wird der Erfolg in der Erbringung der Arbeitskraft, nicht in deren Fertigstellung erkannt. (3.7) Soweit der Aufraggeber erforderliche zusätzliche Aufwände zur Fertigstellung der Leistungen des Auftragnehmers verweigert, berechtigt dies nicht zur Reduzierung und / oder Rückforderung von Honoraren. (3.8) Der Auftragnehmer rechnet die Leistungen in regelmäßigen Abständen abschlagshalber per Rechnungslegung gegenüber dem Auftraggeber ab. Abschläge können auch als Vorauszahlungen angefordert werden. (3.9) Rechnungen, Abschlagsrechnungen und / oder Schlussrechnungen werden sofort nach Erhalt der Rechnung beim Auftraggeber fällig. (3.10) Sofern die in den Rechnungen abzurechnenden Leistungen nicht schon vorher abgenommen worden sind, gelten diese als abgenommen, wenn der Auftraggeber der jeweiligen Abrechnung nicht binnen 10 Werktagen nach Rechnungslegung widerspricht. Dies gilt nicht für Vorauszahlungen von Honoraren. (3.11) Nach Abschluss und Abnahme seiner Leistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine prüffähige Schlussrechnung vorzulegen, die alle Leistungen aufrechnet und die bereits geleisteten Zahlungen des Auftraggebers in Abzug bringt. (3.12) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt bei Verbrauchern bis zu 5,0% Mahnzinsen über dem Basiszins, bei Nichtverbrauchern bis zu 9,0% Mahnzinsen über dem Basiszins des fälligen Rechnungsbetrages und zusätzlich Mahngebühren im gesetzlichen Rahmen zu erheben. Der Auftragnehmer nimmt ständig Bankkredit in Höhe der offenen Rechnungsbeträge mit mindestens 9,0% Zinsen über dem Basiszins als Kontokorrentkredit in Anspruch, sodass, durch Zahlungsverzug entstehender Schaden  – auch bei Abschlagsrechnungen – an den Auftraggeber weiter berechnet werden kann. (3.13) Bei gutachterlichen und / oder Sachverständigenleistungen wird die Vergütung grundsätzlich als Vorauszahlung fällig. Der Auftragnehmer stellt entsprechende Abschlagsrechnungen und Rechnungen. (3.14) Ein fertiggestelltes Gutachten wird erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Auftraggeber übergeben.

4. Nachtragsangebote / Auftragserweiterung (4.1) Der bestehende Auftrag kann vom Auftraggeber jederzeit erweitert werden. (4.2) Wird im Zuge der Ausführung der Leistung erkennbar, dass zusätzliche Aufwände zu den beauftragten Leistungen erforderlich werden, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber mitteilen und ihm ein entsprechendes Nachtragsangebot zustellen. (4.3) Der Auftraggeber allein entscheidet über etwaige Auftragserweiterungen. (4.4) Dem Auftraggeber steht frei, weitere Leistungen während dem Leistungsprozess zu beauftragen. (4.5) Nachtragsangebote gelten als angenommen, wenn der der Auftraggeber diese beauftragt oder diese erstmalig mit Bezahlung, z.B. in einer Abschlagsrechnung o.ä. akzeptiert. (4.5) Besteht keine (förmliche) Vereinbarung über die Vergütung und / oder die Höhe einer Vergütung einer Leistung, die der Auftraggeber den Auftragnehmer anweist, wird der Aufwand anhand den vereinbarten Stundensätzen auf Stundennachweis des erforderlichen Aufwandes abgerechnet.

5. Leistungen nach Aufwand (5.1) Erbringt der Auftragnehmer Leistungen nach Aufwand / nach Zeit, so gelten die im Vertrag festgesetzten Stundensätze zur Aufwandsabrechnung. (5.2) Die Abrechnung erfolgt auf reinen Nachweis des tatsächlichen Aufwandes. (5.3) Werden vor Leistungserbringung Stundenkontingente genannt, so handelt es sich hierbei um Einschätzungen eines vorher nicht näher benennbaren oder berechenbares Sachverhalts. Die Leistungen sind dadurch nicht abschließend limitiert.

6. Mangelhaftung / Verjährung (6.1) Der Auftragnehmer haftet für die durch Ihn erbrachten Leistungen und die damit verbundenen Teile gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. (6.2) Haftung bei Planungsleistungen; Der Auftragnehmer haftet für die Erbringung von Planungsleistungen im Rahmen der gesetzlichen und berufsständischen Bestimmungen. (6.3) Haftung bei beratenden Leistungen; Für beratende Leistungen haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn seine Leistung in der Erbringung von Planungs-Einzelleistungen besteht. (6.4) Haftung bei sonstigen Leistungen; Für sonstige Leistungen haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen seiner vertragsrechtlichen Verpflichtungen. (6.5) Entdeckt der Auftraggeber einen Mangel am Werk des Auftragnehmers, so wird er dies dem Auftragnehmer sogleich aufzeigen. (6.6) Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer eine vorrangige Nacherfüllung und / oder Besserung des mangelbehafteten Teils seiner Leistung binnen angemessener Zeit ein, bevor er eine Erfüllung durch Dritte anstrebt.

7. Gewährleistung (7.1) Die Gewährleistung für Planungsleistungen beträgt gem. § 634a BGB fünf Jahre.

8. Sicherheitsleistungen (8.1) Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung zur Erbringung dessen Leistung, so muss er dies dem Auftragnehmer vor Auftragserteilung ankündigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich für diesen Fall, vorrangig eine Erfüllungsbürgschaft als Sicherheitsleistung anzunehmen. (8.2) Der Auftragnehmer kann seinerseits sodann Sicherheit vom Auftraggeber verlangen. (8.3) Soweit nichts anderes durch den Vertragsinhalt bestimmt ist, ist keine Sicherheit vereinbart.

9. Nebenkosten (9.1) Die Nebenkosten werden dem Auftragnehmer erstattet. (9.2) Sofern die Nebenkosten nicht durch pauschale Vereinbarungen (Nebenkostenpauschale) abgedeckt werden, erfolgt deren Abrechnung auf Nachweis. (9.3) Nebenkosten, welche die beinhalteten Nebenkosten von Nebenkostenpauschalen übersteigen, werden auf Nachweis abgerechnet. (9.4) Erbringt der Auftragnehmer Leistungen vor Ort, so sind die äußeren Umstände in den Punkten der Erreichbarkeit, der Zugänglichkeit und der vorhandenen Infrastruktur gesondert zu beachten.

10. Bauhistorische Voruntersuchung (10.1) Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber zusammen oder vor dem Vertragsabschluss mit einer bauhistorischen Voruntersuchung des betreffenden Objektes / der betreffenden Objekte beauftragt, werden die Ergebnisse dieser Voruntersuchung, für den Auftraggeber, in die Grundlagenermittlung und die Entwurfsplanung einfließen und entsprechend berücksichtigt. (10.2) Die Grundlagenermittlung einer etwaigen Planungsleistung wird dann entsprechend inhaltlich angepasst und deren Vergütung gemindert.

11. Einstandspflicht für unentdeckte Risiken und Schäden am Bauwerk (11.1) Für die verborgenen technischen Risiken der vorhandenen Bausubstanz steht der Auftragnehmer nicht ein, auch wenn deren Klärung Gegenstand einer bautechnischen und / oder bauhistorischen Objektanalyse gewesen ist. (11.2) Der kostenbezogene Werkerfolg gilt auch dann als erfüllt, wenn sich durch vorher nicht untersuchbare und / oder einsehbare Umstände in Risiken die Kosten notwendigerweise erhöhen und der Auftragnehmer den Auftraggeber davon zuvor rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat. Die Einstandspflicht des Auftragnehmers entfällt in diesem Fall.

12. Örtliche Bauleitung (12.1) Übernimmt der Auftragnehmer Leistungen der örtlichen Bauleitung, so sind sich die Parteien darüber einig, dass es sich hierbei um besondere Leistungen im Sinne der Anlagen zur HOAI handelt und dass sich diese Leistungen inhaltlich von den Leistungen der Leistungsphase 8 „Objektüberwachung“ nach Anlage 10 zu § 34 HOAI unterscheiden, bzw. diese bestenfalls inhaltlich ergänzen. (12.2) Verlängert sich die Bauzeit, kann der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar für die zusätzliche Leistung der Bauleitung im Stundennachweis beim Auftraggeber geltend machen. Der Auftragnehmer muss dieses jedoch zuvor dem Auftraggeber anzeigen. (12.3) Selbes gilt für die, aus der Bauleitung entstehenden Nebenkosten sinngemäß.

13. Mitwirkung des Auftraggebers / Abnahme / Teilabnahme des Werkes (13.1) Der Auftraggeber ist zur laufenden Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere trifft dieser Entscheidungen, vergibt erforderliche Aufträge und bezahlt anfallende Rechnungen zu seinem Projekt rechtzeitig. (13.2) Äußert sich der Auftraggeber über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten nicht über eine Entscheidung zur Fortsetzung oder Beendigung des Projektes/der beauftragten Leistung, so ist dies als reguläre Kündigung des Auftraggebers zu verstehen. Der Auftraggeber kann die Frist von 6 Monaten unterbrechen oder verlängern, wenn er dem Auftragnehmer innerhalb der Frist triftige Gründe darlegt, welche eine Verzögerung der bauherrenseitigen Entscheidungen objektiv begründen. Objektive Gründe sind nur solche Gründe, die den Bauherrn wegen wirtschaftlicher, formeller und / oder persönlicher außergewöhnlicher Gründe an der Fortsetzung des Projektes hindern. Der Auftragnehmer kann von dieser Regelung abweichende Entscheidungen treffen. (13.3) Der Auftraggeber nimmt bei Planungsleistungen des Auftragnehmers dessen Leistungen nach im Wesentlichen mangelfreier Erbringung förmlich ab, soweit diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht anderweitig abgenommen sind. Auf §640 BGB wird hingewiesen. (13.4) Der Auftragnehmer verlangt die Schlussabnahme nach Fertigstellung seiner Leistungen vom Auftraggeber mit Vertragsschluss sogleich. (13.5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers nach im Wesentlichen mangelfreier Erfüllung der Leistungsphase 8 durch eine gesonderte Abnahme (Teilabnahme) abzunehmen, welche der Auftragnehmer hiermit sogleich verlangt. (13.6) Mit der Teilabnahme beginnt die Mangelhaftungsfrist und alle sonstigen Abnahmewirkungen für die bis dahin erbrachten Leistungen des Auftragnehmers. (13.7) Verwendet der Auftraggeber das Werk des Auftragnehmers nach Fertigstellung, oder nimmt er es in Benutzung, so gilt das Werk als stillschweigend abgenommen.

13a. Entschädigung bei Annahmeverzug (13a.1) Entsteht bei der Durchführung des Vertrages aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen eine Unterbrechung von mehr als 3 Monaten, mit der Folge, dass der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät, kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung gemäß gesetzlicher Regelung verlangen (§642 BGB).

14. Vereinbarung mindestens fünfjähriger Mangelhaftungspflicht bei anderen Planern (14.1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Abschluss eines oder mehrerer Verträge mit anderen Planern und / oder planenden Unternehmen (z.B. Generalunternehmer oder sonstige, an der Planung beteiligte Unternehmen) eine mindestens fünfjährige Mangelhaftungsfrist ab dem Zeitpunkt der förmlichen Abnahme mit dem/den planenden Unternehmer/-n zu vereinbaren (§634a Abs. 1 Nr. 2).

15. Prüfung von Leistungen anderer fachlich Beteiligter (15.1) Der Auftragnehmer prüft die Pläne und Leistungen anderer an der Planung und / oder am Bau fachlich Beteiligter nur hinsichtlich der grundsätzlichen Einhaltung der gestalterischen Aspekte, des Planungsziels (z.B. Kosten) und seiner vertraglichen Pflichten. Die Verantwortung für die sachliche, technische und fachliche Richtigkeit ihrer Planungen bleibt in vollem Umfang bei den jeweiligen fachlich an der Planung Beteiligten, welche gesondert vom Auftraggeber beauftragt werden.

16. Urheberrecht (16.1) Das Urheberpersönlichkeitsrecht der aufgestellten Planungen und deren Inhalte, liegt beim Auftragnehmer. (16.2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf laufende Übergabe der Pläne, welche mit Übergabe sein Eigentum werden. Er hat das uneingeschränkte Recht zur Nutzung der Planungsleistung des Auftragnehmers für den Bestimmungszweck. (16.3) Veröffentlichungen der Planungsleistungen des Auftragnehmers, bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer erteilt diesbezüglich bereits jetzt sein Einverständnis an den Auftraggeber für jene Nennungen, die durch Verfahrensregelungen öffentlicher Verfahren zwingend erforderlich sein werden. (16.4) Die Urheberrechte werden ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht übertragen. Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung des vom Auftragnehmer geplanten Bauwerks nur unter Namensangabe des Auftragnehmers berechtigt. (16.5) Der Auftraggeber hat das Recht, die Planung nur für die im Vertrag beschriebene Baumaßnahme zu nutzen. (16.6) Änderungen des Bauwerks vor Fertigstellung und vor Ablauf der Mangelhaftungsfrist sind ohne Mitwirkung des Auftragnehmers unzulässig. (16.7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auch nach Beendigung des Vertrags den Zutritt zu dem Werk oder der Anlage zu gestatten, damit er den Zustand feststellen und fotografische oder sonstige Aufnahmen anfertigen kann.

17. Grundlagen des Vertrages und des Honorars (17.1) Es gelten bei Grundleistungen gem. Anlage 10 zu §34 HOAI die werkvertraglichen Regelungen des BGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Fassung. (17.2) Es gelten bei Planungsleistungen insbesondere die gesetzlichen Regelungen des Architektenvertragsrechtes des BGB bei der Erbringung von Architektenleistungen. (17.3) Die im Vertrag definierten Grundleistungen sind Grundleistungen nach den ordnungsgemäßen Leistungsbildern der HAOI oder besondere Leistungen im Sinne der jeweiligen Vergütungsverordnung in der, zum Vertragszeitpunkt gültigen Fassung. (17.4) Handelt es sich um Grundleistungen, so bemisst sich die Vergütung nach den vertraglichen Vereinbarungen und mindestens den durch den Gesetzgeber festgelegten Basissätzen. (17.5) Handelt es sich um besondere Leistungen, so bemisst sich deren Vergütung an den im Vertrag vereinbarten Vergütungen; Sind diese Vergütungen nicht bestimmt, an den ortsüblichen Sätzen am Unternehmenssitz des Auftragnehmers. (17.8) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind sich einig darüber, dass die beschriebenen Besonderen Leistungen keine durch die HOAI beschriebenen Grundleistungen sind. Sie setzen auf Grund der Eigenschaften gesonderte Fachkenntnis in Fachgebieten, wie beispielsweise in der Denkmalpflege, voraus und werden als besondere Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 3 HOAI anerkannt.

18. Vorbereitung durch Auftraggeber (18.1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf Verlangen eine schriftliche und widerrufbare Vollmacht für die Verfahrensführung öffentlich-rechtlicher (Genehmigungs-) Verfahren im Namen des Auftraggebers  und / oder Recherchearbeiten zum Planungsobjekt in kommunalen und anderen öffentlich und privat zugänglichen Archiven in seinem Namen aus. Diese kann zeitlich befristet ausgestellt werden. (18.2) Diese Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

19. Zugänglichkeit (19.1) Das zu bearbeitende Objekt oder Bauwerk ist zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung des Auftragnehmers Eigentum des Auftraggebers. (19.2) Ist das zu bearbeitende Objekt oder Bauwerk zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung des Auftragnehmers nicht Eigentum des Auftraggebers, so muss dieser spätestens mit Auftragserteilung das Einverständnis des Eigentümers zur Bearbeitung durch den Auftragnehmer nachweisen können. (19.3) Das gesamte Bearbeitungsobjekt muss während der Bearbeitungsphase des Auftragnehmers uneingeschränkt für den Auftragnehmer zugänglich sein. (19.4) Uneingeschränkt zugänglich meint, dass alle Räume und Teile begehbar sein müssen, oder die Zugänglichkeit mit wenigen Handgriffen und ohne Gerät herzustellen ist. (19.5) In Bewohnten Räumen muss während der gesamten Vor-Ort-Bearbeitungszeit mindestens ein Bewohner persönlich anwesend sein. (19.6) Strom (230V) und Wasser stehen dem Auftragnehmer unentgeltlich vor Ort zur Verfügung.

20. Unterlagen (20.1)Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle bekannten Bauakten und Archiv-Unterlagen zur Erforschung unentgeltlich zur Verfügung. (20.2) Über Verschlussakten ist im Vorwege durch den Auftraggeber ein Eröffnungsbeschluss einzuholen und dem Auftragnehmer vorzulegen und eine Verschwiegenheitsvereinbarung zu treffen, sofern die Unterlagen relevant für die Schadensermittlung oder Hausgeschichte scheinen und unter ein Bundes- oder Landesgeheimhaltungsgesetz fallen. (20.3) Soweit Unterlagen, Vorabzüge, Daten oder andere Sachinhalte in den Räumen des Auftragnehmers an den Auftraggeber oder einen seiner Erfüllungsgehilfen übergeben werden, schließen die Vertragsparteien eine stillschweigende Übertragung übertragbarer Rechte vertraglich aus. Jede Art von Nutzungs- und / oder Verwendungsrechten an den vom Auftragnehmer erarbeiteten Unterlagen und dergleichen, muss zu jeder Zeit schriftlich zwischen Parteien vereinbart werden.

21. Kündigung (21.1) Der Auftraggeber kann den Vertrag zu jedem Zeitpunkt kündigen. (21.2) Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen. Die Textform ist ausgeschlossen. (21.3) Kündigt der Auftraggeber, so kann der Auftragnehmer das vereinbarte Honorar, abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. (21.4) Es wird hier in Ergänzung definiert, dass die ersparten Aufwendungen bei einem Architekten höchstens die, mit der Umsetzung des Werkes erwachsenden Nebenkosten auf die, zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen und / oder Teile der zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen umfassen können, da der Architekt individuelle Projekte zum Gegenstand seiner Arbeit hat. (21.5) Die Beweislast für ein Unterlassen anderweitigen Erwerbs und / oder die Höhe anderer als zuvor benannter ersparter Aufwendungen des Auftragnehmers liegt im Einzelfall beim Auftraggeber. (21.6) Die Regelungen für Kündigungen gelten für Teilkündigungen der vertraglich vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers sinngemäß. (21.7) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber, von den vorstehenden Regelungen für Kündigungen abweichende Konditionen einer Kündigung anbieten. (21.8) Die Regelungen zur Kündigung aus wichtigem Grund nach §648a BGB bleiben unberührt.

22. Datenschutzhinweise (22.1) Der Aufragnehmer erhebt personenbezogene Daten zum Zweck der Auftrags- und / oder Vertragsdurchführung, zur Erfüllung seiner vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten sowie zur Direktwerbung. (22.2) Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrages erforderlich und beruht auf Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. (22.3) Eine Löschung der Daten setzt mindestens den Ablauf gesetzlicher, ordnungsgebender und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten voraus. (22.4) Soweit dies nach Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO für die Abwicklung des Vertrages oder Auftrages erforderlich ist, werden personenbezogenen Daten an beteiligte Dritte weitergegeben. Hierzu gehören z.B. Handwerker, andere Planer, betreffende Behörden usw. (22.5) Ein Widerruf der Datenschutzeinwilligung während der Auftragserfüllung stellt eine Kündigung des Vertrages dar.

23. Schlussbestimmungen (23.1) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden erfolgen ausschließlich schriftlich (Vgl. §126 BGB f.). (23.2) Soweit im Vertrag bestimmte Honorarordnungen zitiert sind, gelten bei Inkrafttreten neuer Honorarordnungen deren Bestimmungen sinngemäß. (23.3) Ordentlicher Gerichtsstand ist das Amtsgericht Hamburg-Mitte. (23.4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder nichtig sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestandteile nicht berührt, wenn davon auszugehen ist, dass diese Regelungen auch ohne den nichtigen oder unwirksamen Teil getroffen worden wären. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen gelten nach Maßgabe des § 306 Abs.2 BGB die gesetzlichen Vorschriften.

Hamburg, 01.03.2026

SCHÄFER.PARTNER PartG Architektur.Städtebau.Denkmalpflege // Spadenteich 7 // 20099 Hamburg