Was ist eine Planungsgrundlage?

Vor Beginn einer Planung für ein Bauvorhaben sollte ein Architekt ein paar Informationen sammeln, um einerseits den Bauherren über Art und Umfang der für das Vorhaben erforderlichen Planungsarbeiten informieren und beraten zu können und andererseits seine eigenen Planungs- und Überwachungsziele festzulegen. Ein wesentliches Manko im Mechanismus der ansonsten gut strukturierten Planungsabläufe ist, dass sich das Honorar eines Architekten in der Regel an den Baukosten orientiert. Diese sind abhängig von Art und Umfang der Bauaufgabe.

Dem zu Folge kann ein Architekt vor Beginn seiner Planungsarbeit nur sehr schwer ohne Weiteres sagen, was seine Arbeit kosten wird. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) hatte zwar bis 2020 feste Sätze verbindlich festgelegt, weswegen sie auch den irreführenden Beinamen „Honorar- und Gebührenordnung“ verliehen bekommen hatte, aber so richtig anwendbar zur Vorausberechnung eines Honorars für eine Planungsaufgabe waren diese Regelsätze immer erst, wenn die Baukosten berechnet waren. Und das geschieht eben in den meisten Fällen erst in der zweiten Leistungsphase der Arbeit des Architekten.

Nun wurde vom Architekten in der Vergangenheit oft verlangt, vor Beginn seiner Planung ein berechnetes Angebot seines Honorars vorzulegen oder gar Aussagen zu Baukosten zu machen. Natürlich konnte das in den meisten Fällen nicht funktionieren, da ja die Planung, die Art und Umfang der Maßnahme festlegt vor Beauftragung noch nicht erarbeitet wurde. So ergaben sich zwei mögliche Wege: Der Architekt musste entweder einen großen Teil seiner Planungsarbeit in Vorleistung erbringen oder die Honorarforderung eines Planers wurden im Nachhinein zur bösen Überraschung für den Bauherren. Beides keine besonders ‚prickelnden‘ Optionen. Auch wenn der Bauherr nach Vorlage der geschätzten oder berechneten Baukosten das Projekt nicht fortführen wollte, fielen die Mindestsätze der erbrachten Planungsleistungen an.

Um eine funktionierende Verbesserung beider möglicher Entwicklungen anbieten zu können und gleichzeitig die Interessen und Rechte von Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen zu wahren, hat der Gesetzgeber mit Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum 01.01.2018 eine Reihe neuer Normen geschaffen. Darunter auch den damals neuen §650p BGB „Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen“:

(1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.

(2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.

Sind die Planungsziele also zu Beginn eines Vorhabens noch unklar, so müssen diese zunächst ermittelt werden. Oder vereinfacht gesagt: Es muss erst erhoben werden, was geplant werden soll und welche Planungsleistungen dafür erforderlich sein werden. Einfach drauf losplanen ist also nicht mehr möglich und war auch vorher schon nicht wirklich ratsam.

Die Planungsgrundlage kann innerhalb einer Planungsleistung erfolgen oder als vorgeschaltete Bearbeitungsphase. Wichtig dabei ist aber zu beachten, dass die Erstellung einer Planungsgrundlage keine reguläre Grundleistung nach Anlage 10 zu §34 HOAI darstellt und damit in jedem Fall eine besondere Leistung ist. Besondere Leistungen sind vom „Grundhonorar“, oder seit 01.01.2021 „Basishonorar“, nicht abgedeckt. Es erscheint also sinnvoll, die Erstellung einer Planungsgrundlage vor die Beauftragung einer eigentlichen Planungsaufgabe vorzuschalten, weil man daraus mehrere Vorteile ableiten kann:

Zunächst kann die Erstellung einer Planungsgrundlage damit pauschal formuliert werden und es gehen keine, an die Planungsgrundlage gebundenen weiteren Pflichten einher, wenn man diese einem Planungsauftrag vorschaltet. Zwar steht einem Verbraucher (z.B. ein privater Bauherr) ein Sonderkündigungsrecht nach Erstellung der Planungsgrundlage zu, jedoch ist unklar, ob sich bei einer Sonderkündigung einer weiterreichenden Planung ggf. Schadensersatzforderungen seitens des Architekten ableiten ließen. Die vorgeschaltete Planungsgrundlage ist also in jedem Fall die sauberere Lösung.

Besonders sinnvoll scheint die Abkopplung von anderen planerischen Leistungen bei Bestandssanierungen zu sein, da hier die Umfänge, Arten und Ziele einer Planung erst anhand des Bestandes und dann anhand beteiligter Behörden, wie zum Beispiel den Denkmalschutzbehörden bei einem Baudenkmal, erarbeitet werden müssen.

Muss ich eine Planungsgrundlage zusätzlich bezahlen?

Ja‘ein. Grundsätzlich stellt die Erstellung einer Planungsleistung keine reguläre Grundleistung dar und ist dem zu Folge separat zu vergüten. Nun können aber unter Umständen diverse Inhalte einer Planungsgrundlage einzelne oder ganze Inhalte der Leistungsphase 1 „Grundlagenermittlung“ inhaltlich ersetzen oder deckungsgleich sein, sodass diese nicht noch einmal erbracht werden müssen. Ein Bauherr ist hier gut beraten, über die Leistungsteile der Leistungsphase 1 mit seinem Architekten zu verhandeln um das Honorar dieser Leistungsphase unter Umständen einsparen zu können, wenn die Planungsgrundlage die wichtigsten Punkte schon definiert. In jedem Fall stellt dies eine faire Vorgehensweise dar, weil der Auftraggeber damit nur dann Geld spart, wenn der Architekt auch weniger Leistung erbringt. Dabei gewinnen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Was ist eine Kosteneinschätzung?

Was genau formal eine KostenEINschätzung sein soll, darüber wird seit Einführung des §650p BGB viel diskutiert. In einem Punkt sind sich aber alle einig: Sie unterscheidet sich qualitativ von der Kostenschätzung oder der Kostenberechnung, z.B. nach DIN 276. Demnach ist die Kosteneinschätzung eine erste, grobe ‚Hausnummer‘ für das beabsichtigte Vorhaben – noch nicht mehr. Eine präzise Treffsicherheit kann auf Grund der noch zu erarbeitenden Planung jedenfalls noch nicht erwartet werden. Viel mehr wird mit der Kosteneinschätzung der Versuch unternommen, dem Auftraggeber die Größenordnung einer Maßnahme vor Augen zu führen. Sie kann im Weiteren auch zur Ermittlung eines Honorars, respektive einer Honorargrößenordnung für dann später zu erbringende Planungsleistungen sehr hilfreich sein. Auf Grundlage von Zahlen werden die Berechnungen für Honorare für Planungsleistungen mit anderen Bauvorhaben vergleichbar. Besonders auffällig hohe oder niedrige Honorarangebote können damit dann hinterfragt werden.

Genau wie alle anderen Anbieter von Dienst- und Werkleistungen auch, sollte auch ein Architekt seinem Kunden die Preisbildung und Preiszusammensetzung seiner Angebote erklären können. Daher bleibt nur der Tipp: Fragen Sie Ihren Planer, wie sich seine Angebotspreise zusammensetzen.

Was umfasst eine Planungsgrundlage?

Eine einheitliche Definition, was eine Planungsgrundlage genau an Unterlagen umfasst, gibt es nicht und kann es nicht geben, da sich Art und Umfang der Inhalte nach den individuellen Bedürfnissen und Anforderungen eines Vorhabens ausrichten. Die Planungsgrundlage ist sozusagen ‚formfrei‘. Manchmal reicht eine schriftliche Beschreibung oder ein Systemgrundriss. Es können aber ebenso Bilder, Produktmuster oder anderes herangezogen werden, wenn diese die Ziele der Planung beschrieben. Bei Vorhaben mit höheren Anforderungen können auch grafische Ausarbeitungen wie Netzwerkdarstellungen von Einflussfaktoren oder sogar einfache Grundrisse oder Grundrissskizzen Gegenstand der Planungsgrundlage sein. Die Art und der Umfang einer Planungsgrundlage kann frei von Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt werden.

Was kostet eine Planungsgrundlage?

Je nach Art und Umfang der Aufgabenstellung können die Kosten zur Erstellung einer Planungsgrundlage variieren. Für einen Verbraucher, der ein einfaches Bauvorhaben beabsichtigt, ist es sicherlich am sinnvollsten, von seinem Architekten die Erstellung einer Planungsgrundlage zu einem festen Pauschalpreis zu verlangen, wenn sein Vorhaben ein, für den Planer durchschnittliches Niveau nicht übersteigt. Das kann zum Beispiel bei der Absicht der Errichtung eines Ein- oder Mehrfamilienwohnhauses oder kleinerer Bauvorhaben der Fall sein, deren Anforderung ein Architekt aus seinem Berufs-Fachwissen heraus überschauen können sollte. Als Faustwert zur Beurteilung kann dazu ein Ansatz erforderlicher Stunden zur Erstellung der Planungsgrundlage mal Stundensatz des Architekten dienen, um grob einzuschätzen, ob ein Angebot angemessen erscheint.

Bei größeren Bauvorhaben kann es sinnvoll sein, die Erstellung der Planungsgrundlage anderweitig, zum Beispiel auf Nachweis zu vorher vereinbarten Stundensätzen zu vereinbaren, wenn beispielsweise Umstände auf das Vorhaben einwirken, die der Architekt gesondert erarbeiten muss. Das kann der Fall sein, wenn sich die Planungsabsicht auf Objekte in Sonder-Themengebieten erstreckt, wie Denkmalschutz, besondere Anforderungen an Hygiene oder Prozessmanagement oder Natur- und Umweltschutz etc.. Wenn die Einschätzung des erforderlichen Stundenaufwandes schwerfällt, kann mit einem Stundenbudget ein Ausufern der Aufwände kontrollierbar bleiben. Das Benennen von Stundenaufwänden kann für den Architekten in der Regel dann schwer bis unmöglich sein, wenn es sich um besondere Sonderbereiche des Bauens handelt.

Zu Art und Höhe der Vergütung der Planungsgrundlage sagt der Gesetzgeber (leider) nicht viel. Es bleibt dafür nur der §632 BGB, der sagt, dass die Höhe sich nach der ansonsten üblichen ‚Taxe‘ (=Vergütungsregel) bemisst, wenn keine Vergütung explizit vereinbart worden ist. Die ‚ansonsten übliche Taxe‘ müsste in diesem Fall wohl die HOAI oder die AHO sein, die beide über die sog. ‚Besonderen Leistungen‘ nur mitzuteilen haben, dass die Höhe der Vergütung von Besonderen Leistungen frei vereinbart werden kann … also auch kein hilfreicher Lösungsweg. Es ist also in jedem Fall besser, sich über die Art und Höhe der Vergütung einer Planungsgrundlage vorher (vertraglich) zu verständigen.

Dieses Vorgehen schützt Auftraggeber und Planer gleichermaßen, weil dadurch nicht all‘ zu viele Vorleistungen erbracht werden müssen, ohne dass deren Vergütung klar ist. Leider hat in den letzten Jahren immer mehr zugenommen, dass der ein oder andere Bauherr der Meinung war, ein Architekt müsse erst einmal seine Arbeit unter einen gewissen Beweis stellen, bevor er einen Auftrag zu erwarten habe. Dabei wird verkannt, dass der Architekt ja der ‚Dienstleister‘ des Bauherrn ist und ab Auftragserteilung einen grundsätzlichen Anspruch auf Vergütung seiner Leistung geltend machen kann.

Gibt es Alternativen zur Planungsgrundlage?

Auch die Antwort auf diese Frage ist – Sie ahnen es – von den Rahmenbedingungen eines Vorhabens abhängig. Solange die Planungs- und Überwachungsziele vor Beginn der Planungsarbeit nicht klar sein sollten, ist die Planungsgrundlage durch die gesetzliche Verankerung Pflicht. Nun können aber die Planungs- und Überwachungsziele vor Beginn der Planungsarbeit schon durch andere Instrumente erhoben worden sein und sind dann vor Beginn der Planungsarbeit bekannt. Die Pflicht zur Planungsgrundlage würde in so einem Fall entfallen.

Nun gibt es sogar gleich mehrere Methoden, Planungs- und Überwachungsziele zu ermitteln:

  1. // Erstellung einer Planungsgrundlage; Die Erstellung einer Planungsgrundlage ist ein probates Mittel zur Erarbeitung von Planungs- und Überwachungszielen eines Vorhabens.
  2. // Standardisiertes Bauen; Manchmal sind Bauvorhaben strukturell recht ‚durchschnittlich‘. Bei einfachen Bauaufgaben, wie z.B. der Planung und Errichtung eines ganz gewöhnlichen, nicht unterkellerten Einfamilienwohnhauses, können Planungs- und Überwachungsziele auch im Rahmen eines Beratungstermins beim Architekten besprochen und dann festgelegt werden.
  3. // Bedarfsplanung; Eine andere, jedoch sehr viel umfangreichere Methode, sowohl den Bedarf, der durch ein Vorhaben ausgelöst werden kann, aber eben auch die dafür erforderliche Art und den Umfang von Planungsleistungen zu erarbeiten, ist die Erstellung einer Bedarfsplanung, z.B. nach DIN 18205. Dabei wird systematisch ermittelt, was und wie viel zur Umsetzung eines Vorhabens erforderlich sein wird.
  4. // Vergleiche zu anderen Projekten; Wenn ein abgeschlossenes Projekt in gleicher Art und Aufgabenstellung zur Verfügung steht, können daran die Planungs- und Überwachungsziele vergleichend abgeleitet werden. Dabei gilt aber der Grundsatz, dass kein Projekt genau wie ein anderes ist. In dem Fall sollten die Planungs- und Überwachungsziele schriftlich fixiert und vereinbart werden.

Die Möglichkeiten die Planungs- und Überwachungsziele zu ermitteln und / oder festzulegen sind vom Gesetzgeber nicht definiert und auch nicht beschränkt. Es gibt sicherlich eine Vielzahl von Möglichkeiten, diese zu erarbeiten. Damit wird auch sichergestellt, dass für individuelle Bauaufgaben individuelle Lösungswege offenbleiben. Wichtig ist nur, dass sich am Ende der Erarbeitung der Planungs- und Überwachungsziele sowohl Auftraggeber wie auch Auftragnehmer darüber einig sind und diese gemeinsam vereinbaren um reibungslos in eine Planung einsteigen zu können.

Fazit

Die Planungsgrundlage ist ein gutes und hilfreiches Instrument, welches es dem Bauherrn ermöglichen soll, eine Übersicht über sein Vorhaben zu bekommen und ihn vor zu hohen Aufwänden und Forderungen schützen soll, die er zu Beginn eines Vorhabens (noch) nicht vollständig übersehen kann. Der Bauherr schränkt damit auch die Möglichkeiten des Architekten ein, ihm Leistungen in Rechnung zu stellen, die er zur grundsätzlichen Entscheidung über seine Vorhaben eventuell noch gar nicht benötigt.

Auf der anderen Seite schützt die Planungsgrundlage auch den Architekten, der mit Erstellung einer Planungsgrundlage klarere Aussagen gegenüber seinem Bauherren machen kann und nicht weit in die Planung einsteigen muss, ohne dafür vergütet zu werden. Er kann sich damit eine profunde und saubere Grundlage schaffen, auf der er seine Planungsleistungen sauber und möglichst vollständig anbieten kann. Das macht die Arbeit eines Architekturbüros by the way auch deutlich planbarer.

Der Bauherr kann mit einer Planungsgrundlage grundsätzlich auch Alternativangebote anderer Planer einholen. Da ihm die Planungs- und Überwachungsziele ja nach der Erstellung einer Planungsgrundlage bekannt sein sollten, können die Angebote mehrerer Anbieter besser miteinander verglichen werden.

Diese ‚Vorphase‘ vor der eigentlichen Planung scheint zunächst umständlich, weil sie von den meisten Beteiligten ein Abweichen von lieb gewonnenen Strukturen und Vorgehensweisen abverlangt. Sie ist aber bei näherer Betrachtung für alle Beteiligten rational belastbarer und schafft Ziel- und Investitionssicherheit.

HINWEIS // Bitte beachten Sie, dass es sich bei den auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen um allgemeine Angaben handelt, die sich inhaltlich auf kein konkretes Projekt beziehen. // Soweit die Inhalte der auf dieser Seite bereitgestellten Unterlagen, rechtliche Themen oder Hinweise zum Gegenstand haben, weisen wir darauf hin, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt. Ferner handelt es sich um allgemeine und allgemein zugängliche Informationen. Wir sind keine Rechtsanwälte oder Rechtsberater. // Soweit die Inhalte der auf dieser Seite bereitgestellten Unterlagen, steuerliche und / oder steuerrechtliche Themen oder Hinweise zum Gegenstand haben, weisen wir darauf hin, dass es sich hierbei um keine Steuerberatung handelt. Ferner handelt es sich um allgemeine und allgemein zugängliche Informationen. Wir sind keine Steuerberater.