Entscheidung des BGH erleichtert die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten und schwächt die Position der Auftraggeber deutlich.

Durch eine der jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2023 (Az.: VII ZR 882/21) muss die bis heute weit verbreitet gängige Praxis der Stundenlohnabrechnung bei Handwerkerleistung neu bewertet werden.

Der Bundesgerichtshof entschied hierbei in einer Revisionsklage, dass für prüffähige Stundenlohnabrechnungen ausreichend sei, wenn eine Handwerkerrechnung die Anzahl der für eine Aufgabe geleisteten Stunden aufzeigen würde.

Für nicht erforderlich erachtete dir BGH eine nähere Aufschlüsselung der einzelnen Stunden oder gar eine genauere Detaillierung der Stunden nach Arbeitsort, genauerer Tätigkeit, oder eine nähere Spezifikation der im Einzelnen beinhalteten Leistungen. Ausreichend sei eine reine Darstellung der für die Erbringung der Leistung erforderlichen Anzahl der Stunden. Eine mögliche Ungerechtfertigkeit möglicherweise zu viel abgerechneter Stunden habe der Auftraggeber nachzuweisen, nicht der Auftragnehmer.

Wichtig dabei ist zu wissen, dass es sich bei dem betreffenden Fall um einen reinen Werkvertrag, ohne die Einbeziehung der VOB handelte. Soweit die VOB per vertraglicher Vereinbarung zum Vertragsbestandteil gemacht wurde, sind die dort beschriebenen Anforderungen an die Beschaffenheit für die Nachweise von Stundenaufwänden per Vertrag vereinbart und müssen eingehalten werden.

Solange keine vertragliche Vereinbarung vorliegt, aus welcher hervorgeht welche exakte Beschaffenheit eine Stundenaufstellung zum Zwecke einer Stundenlohnabrechnung aufweisen soll, reicht es damit nun aus, wenn eine Rechnung einzig jene erforderlichen Stunden ausweist, welche ein Ausführender für die Ausführung einer Leistung benötigt haben will. Über die Detaillierung und Exaktheit dieser Stundenaufstellung in der Rechnung schweigt der BGH sich in diesem Urteil allerdings aus.

Die Abrechnung von Handwerksleistungen oder anderen Leistungen am Bau nach Stundenaufwand stellte bisher eine gängige Praxis der Vergütung von solchen Leistungen dar, deren exakter Inhalt und Umfang im Vorfeld nicht, oder nur sehr schwer vom Auftraggeber oder vom Ausführenden benannt werden konnte. Stundenabrechnungen stellen allerdings auch immer wieder Streitfälle dar, bei denen um die erforderliche Menge, die glaubwürdige Abrechnung oder die erforderliche Menge von Leistungen zur Erbringung einer Leistung gestritten wird.

Eine gerichtliche Prüfung solcher Streitfälle zieht oft sehr umfangreiche Verfahren nach sich, welche die ohnehin stark beschäftigten Baukammern zusätzlich belastet. In aller Regel sind die Erfolgschancen für einen Vergleich bei Streitfällen, bei denen es um Stundenlohnabrechnungen geht, sehr gut, da damit eine nähere Prüfung des erforderlichen, oder angemessenen Stundenaufwandes durch das Gericht und einen Sachverständigen schnell umgangen werden kann und eine Streitbeilegung damit rasch erzielt werden kann.

Dieses Schwert der Justitia hat jedoch 2 Seiten: zum einen war es für Auftraggeber hierdurch möglich, etwaigen Stundenlohnabrechnungen durch Herbeiführen eines gerichtlichen Vergleiches zu drücken, um dadurch Kosten zu sparen. Zum anderen war es für den Auftragnehmer recht angenehm, wenn er sein unternehmerisches Risiko durch Stundenlohnvereinbarungen zuerst gegen 0 reduzieren konnte, da sein anfallender Aufwand in jedem Fall vergütet werden würde – egal wie schnell oder langsam er mit der Arbeit fortschreiten würde. Zusätzlich sah sich der ein oder andere Auftragnehmer dazu verleitet, abzurechnende Arbeitsstunden großzügig aufzurunden und damit zusätzliche Gewinne zu erzielen. An dieser Stelle muss wohl nicht näher erwähnt werden, dass Doppel-Vergütungen als Täuschungsversuche dargestellt werden können und vom Tatbestand des Betruges nicht weit entfernt sein dürften.

Im Wissen um eine Streitgefahr musste ein findiger Unternehmer also lediglich so viel Stunden mehr auf seinen Abrechnungszettel bringen, als er bei Findung eines Vergleichs in einem Streit der Gegenseite ausreichend entgegenkommen konnte, um am Ende seinen tatsächlichen Aufwand trotzdem zu decken. In vielen Fällen dürften unbedarfte Bauherren die übermäßigen Stunden einfach bezahlt haben und damit deutlich überhöhte Baukosten in Kauf genommen haben.

Leider ist festzustellen, dass dieser Umstand allzu oft vorliegt und die Unwissenheit so mancher Bauherren über baufachliche oder bautechnisch Zusammenhänge gnadenlos ausgenutzt wird.

Auch freundschaftliche Bande werden leider allzu oft zum Gegenstand solcher Abrechnungsstrukturen, wenn ein Auftraggeber und ein Auftragnehmer aus persönlicher Verbundenheit auf Grundlage von ‚gegenseitigem‘ Vertrauen eine Abrechnung nach Stunden vereinbaren. Dass so manche Freundschaft ein gemeinsames Bauvorhaben nicht übersteht, ist heute keine Seltenheit mehr.

Die jüngste Entscheidung des BGH scheint die Praxis der ‚Überabrechnung‘ den ersten Blick vordergründig zu schützen und die Einforderung von Stundenlohnabrechnungen deutlich zu erleichtern, weil diese nun von diversen Kontrollanforderungen befreit werden. Die Auswirkung dieser Entscheidung auf die Entwicklung der allgemeinen Baukosten für Handwerksleistungen dürfte in Anbetracht einer sinkenden Anzahl der Verfügbarkeit von Ausführenden mittelfristig deutlich spürbar werden.

In der alltäglichen Praxis wird dies über kurz oder lang unweigerlich zu einer deutlichen Ablehnung für Stundenlohnarbeiten seitens der Auftraggeber und Architekten führen, da die Stundenlohnarbeiten aufgrund dieser Entscheidung nun zwar erleichtert vom Auftragnehmer abgerechnet werden können, die Kontrolle der tatsächlich geleisteten Stunden dadurch jedoch erheblich erschwert wird. In der praktischen Anwendung wird die Auftraggeberseite zukünftig vermehrt auf pauschalierte oder auf nach Einheitsmaßen prüffähigen Verträgen bestehen, wenn sie keinen grundsätzlichen Anspruch mehr auf die Vorlage inhaltlich prüffähige Stundenaufstellung zugesprochen bekommt.

Aus der Sicht der Architekten und Rechnungsprüfenden kann die Entscheidung durchaus als inhaltlich nicht abgeschlossen bewertet werden, da sie dem Anspruch des Auftragsgebers nach Prüffähigkeit und Kontrollfähigkeit einer Abrechnung tatsächlicher Arbeitsleistung nicht gerecht wird, wenn diese in einer Stundenlohnabrechnung bestehen. Zudem demontiert diese Entscheidung die Aufgabe des Architekten nach Steuerung und Überwachung von Bauleistungen und Baukosten beim Entstehenlassen eines Bauwerks. Es bleibt die Frage unbeantwortet, wie ein Architekt oder Bauleiter in Zukunft den Kontrollansprüchen der Leistungsphase (Bauüberwachung) nachkommen soll, wenn der Auftragnehmer ohne die explizite vertragliche Einbeziehung einer Beschaffenheitsfestlegung seinen Arbeitsaufwand nach Stunden abrechnen könnte. Am Ende dieses Gedankenstranges könnte erneut eine Steigerung der Formalisierung des Bauprozesses stehen, wenn Architekten vermehrt auf umfangreiche Verträge mit Ausführenden bestehen müssen, in welchen jedes Detail schriftlich geregelt sein muss.

Arbeiten nach Stundenlohn werden daher wohl zukünftig zunehmend die Ausnahme werden und diejenigen Handwerker, welche nicht in der Lage sein werden, ihre Leistungen auskömmlich zu kalkulieren um pauschalierte und / oder nach Einheitswerten messbare Angebote zu unterbreiten, werden zukünftig das Nachsehen in der Vergabeverhandlung frei verhandelter Aufträge haben.

Dabei wird auch eine steigende Nachfrage unter gleichbleibend abschmelzendem Angebot nicht viel helfen, wenn Auftraggeber durch derartige Vereinbarungen in Kostenfallen hineingetrieben werden können. Daneben sei bemerkt, dass eben das Marktsegment der freihändig vergebenen Aufträge im privaten Sektor den zahlenmäßigen Löwenanteil mittelständiger Handwerksbetriebe bedient. Jeder praktisch orientierte Bausachverständige weiß, dass die Vergabe von Leistungen nach Stundenaufwand heute vor allem im Einfamilienhausbau und bei Sanierungen eine sehr weit verbreitete Vergütungsform darstellt, weil man sich zur Angebotsaufstellung in diesen Fällen intensiv mit dem Baubestand und den Wünschen der Bauherren auseinandersetzen muss.

Für einen Auftraggeber ist es von äußerster Bedeutung, dass er anhand einer plausiblen Stundenaufstellung nachvollziehen kann, wie die abzurechnenden Stunden einer Stundenlohn-Arbeit zustande kommen, um bewerten und überprüfen zu können, ob ein Ausführender eine Leistung in einem akzeptablen zeitlichen Umfanges erbracht hat, oder ob ein Auftragnehmer durch langsames oder fachlich ungeeignetes Arbeiten ein Übermaß an Stunden erzeugt und damit eine erhöhte Vergütung im Vergleich zum entstehenden Gegenwert verlangt. Schon in einer früheren Entscheidung hatte der BGH entschieden, dass bei Zweifeln an der wirtschaftlichen Betriebsführung eines Unternehmers, also zum Beispiel, wenn der Ausführende oder seine Mitarbeiter in der Wahrnehmung des Auftraggebers besonders langsam arbeiten oder fachlich ungeeignet sind und deswegen langsam arbeiten, der Auftraggeber den Nachweis der Unwirtschaftlichkeit zu erbringen hat – nicht der Auftragnehmer (BGH 20.07.2020 – VII ZR 173/17).

Auftraggeber und Architekten werden durch die jüngste Entscheidung des BGH ihren Anspruch nach angemessener Kontrolle vorgelegter Stunden-Aufwände erheblich geschwächt. Dem Gegenüber stärkt der BGH mit der Entscheidung deutlich die Seite der Auftragnehmer und erleichtert diesen die Durchsetzung von Lohnforderungen.

Stellt sich der BGH grundsätzlich gegen Auftraggeber?

Fraglich bleibt, ob der BGH diese Entscheidung dahingehend bewusst ergehen ließ, um den immer wieder aufflammenden Zankapfel der Stundenabrechnung einzudämmen. Wenn die Stundenabrechnung für den Auftraggeber zukünftig ein erhebliches wirtschaftliches Risiko darstellt, so ist davon auszugehen, dass allgemein weniger vom Instrument der Stundenabrechnung bei Auftragsleistungen Gebrauch gemacht werden wird. Dem immer wieder auftauchenden Konfliktherd der Stundenabrechnung bei Bauvorhaben wäre damit Einhalt geboten, was die Arbeit von Gerichten deutlich erleichtern könnte.

So sich diese Annahme erhärten sollte, würde dieses BGH-Urteil inhaltlich das Gegenteil dessen darstellen was es vordergründig zu sein scheint. In einem solchen Fall wäre das BGH-Urteil inhaltlich und in seiner Auswirkung eine Auftraggeber-stärkende Entscheidung, wenn es dazu führt, dass zukünftig vermehrt auf eindeutige und messbare, und damit prüfbare Auftragsformen zurückgegriffen wird und die Stundenabrechnung als Auftragsinstrument unattraktiv für den Auftraggeber wird.

Das Risiko des Arbeitsaufwandes würde damit in erheblichem Maß auf die Seite des Auftragnehmers verschoben werden und das Gleichgewicht des unternehmerischen Risikos wieder auf jene Seite gebracht werden, welche in der Lage sein sollte, den Umfang einer Leistung fachlich einschätzen zu können. Schließlich können nur die wenigsten Bauherren präzise Einschätzungen über die erforderlichen Umfänge gewünschter Leistungen abgeben weswegen sie sich nach Treu und Glauben in die Hände von Fachleuten begeben.

Diejenigen Auftragnehmer, welche sich nicht in der Lage sehen ihre Leistung so auskömmlich zu kalkulieren, dass sie sich auf eine fixierte Vergütung für eine bestimmte Leistung festlegen können, werden dann bei der Auftragsvergabe das Nachsehen gegenüber den Bietern haben welche, dieselbe Leistung zu festgelegten Vergütungen und damit zu deutlich geringeren Risiko für den Auftraggeber erbringen können.

Bemerkenswert zu beobachten ist schon heute, dass seit wenigen Jahren besonders professionelle Unternehmen und Unternehmen mit dem Anspruch der stetigen Professionalisierung von sich aus auf Stundenlohnabrechnungen verzichten und lieber pauschalierte Angebote unterbreiten, um sich selbst den enormen Dokumentationsaufwand für eine vermeintlich sichere Stundenlohnabrechnung zu ersparen, um sich hieraus mehr auf ihre Tätigkeit und ihr Geschäft zu konzentrieren.

Soweit Leistungen auf Nachweis erbracht werden sollen, müssen dafür selbstverständlich auch die erforderlichen Nachweise ordentlich und prüffähig geführt werden, was unter Umständen einen enormen bürokratischen Aufwand für den Auftragnehmer bedeuten kann. Die VOB hat für solche Nachweise sogar sehr konkrete Vorstellungen und spricht von ‚Berechnungen Plänen und anderen Aufstellungen‘ ( -wenn die VOB in einen Bauvertrag mit einbezogen wurde-).

Viele professionelle Unternehmen haben daher bereits heute erkannt, dass es deutlich weniger Aufwand darstellt, sich für die Ausarbeitung von pauschalierten oder nach Einheitspreisen messbaren Einheiten die eine oder andere Stunde Zeit zu nehmen, anstatt Tage der Büroarbeit damit zu verbringen, die Stundenlohnabrechnungen in endlosen Stundenlisten zu dokumentieren.

Im Übrigen spricht aus Sicht von ehrlich Planenden grundsätzlich nichts dagegen, die Ausarbeitung von umfangreichen Angeboten durch Handwerksfirmen auch durch vorab getroffene Vereinbarungen vergüten zu lassen, wenn ein Auftrag am Ende nicht zustande kommen sollte. Im Falle des Zustandekommens eines Auftrages kann ein Auftragnehmer sich dann immer noch überlegen, ob er für die Ausarbeitung von umfangreichen Angeboten Vergütungen einfordert, oder ob er diese Aufwände in den Umlagen seiner Einheitspreise einkalkuliert. Dabei sollte im Sinne von kaufmännischen Gewohnheiten jedoch zwischen durchschnittlichen Aufgaben und Angeboten für besonders komplexe und arbeitsintensive Kalkulationen unterschieden werden. Sicherlich wird es am Markt nur schwer durchsetzbar sein, für jedes Angebot eine Vergütung zu erhalten, weil andere Unternehmen die Erstellung standardisierter Angebote immer zu kostenlosen Konditionen anbieten werden. Allerdings können solche Anbieter besonders fachlich komplexe Angebote in der Regel nicht abbilden, wodurch ein Bieter, der dies anbieten kann ein Marktsegment bedient, in welchem er einen Alleinstellungsfaktor genießt.

Jedenfalls kann damit auch einer anderen Unart im Planungshauptgewerbe dahingehend begegnet werden, dass es für den einen oder anderen Planer zukünftig unattraktiv werden könnte, sich von Handwerkern anhand von Angeboten die eigene Kostenberechnung zusammenstellen zu lassen und diese dann gegen Honorar dem Auftraggeber zu verkaufen.

Was sollten Bauherren jetzt tun?

Aus der Sicht der Architekten ist es den Bauherren sicherlich anzuraten, zukünftig so gut und so oft es geht, auf die Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten bei der Erbringung von Handwerksleistungen zu verzichten. So gut wie jede Leistung kann auskömmlich und detailliert im Vorfeld einer Ausführung beschrieben werden, um messbar vorauskalkuliert werden zu können. In manchen Fällen ist es dazu erforderlich, sich ein paar Stunden Gedanken zu machen. In jedem Fall lohnt der Vorheraufwand jedoch, wenn dadurch zeit- und kraftraubende Streitigkeiten und Gerichtsverfahren vermieden werden können. Im Zweifel sollte man Abschnitte der zu erbringenden Leistungen bilden, deren einzelne Teile in messbare Elemente zerlegt werden können. Soweit Leistungen messbar sind, kann die dafür erforderliche Zeit und das dafür erforderliche Material vorausberechnet werden und mit einigermaßen Treffsicherheit auch vorauskalkuliert werden. Das oft vorgebrachte Argument man „könne den erforderlichen Aufwand für eine Leistung ja im Vorhinein nicht abschätzen“, trifft dann nicht mehr zu.

Zum Schluss bleibt zu sagen, dass es sicherlich auch in Zukunft Leistungen geben wird deren Umfang so gering oder so unspezifisch sind, dass für einfache Aufgaben die Stundenlohnabrechnung weiterhin eine sinnvolle Vergütungsform darstellen kann. Es sei hierzu angeraten, sich selbst ein zahlenmäßiges Limit zu setzen, bis zu welchem Betrag man selbst bereit ist das Risiko der Stundenlohnabrechnung in Kauf zu nehmen und ab welchen Beträgen man durch sichere Vergütungsformen abgesichert sein möchte. So kann man sich beispielsweise selbst die Regel auferlegen, dass bis zu einem Betrag von 1.500€ die Vergabe einer Stundenlohnabrechnung ein vertretbares Risiko darstellt. Bei Bauaufgaben, die den Einfamilienhausbereich übersteigen, erscheint es sinnvoll, ein solches Limit vor dem Hintergrund des Gesamtvolumens eines Projektes zu bewerten. Hier kann ein solches Limit durchaus bei 5.000,00€, oder 10.000€ liegen – je nach Abhängigkeit des Gesamtvolumens des Projektes.

Solange die Rechtsprechung jedoch die Kontrollansprüche der Auftraggeberseite nicht wieder erheblich stärkt, sollte die Stundenlohnabrechnung von Ausführungsleistungen als Vergütungsform vom Auftraggeber eher gefürchtet werden.

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